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Bestandteile des Franchise-Vertrags

Der Franchisevertrag

Im Bereich des Franchising gibt es keine mustergültigen Verträge. Der Franchisevertrag sollte deshalb immer von einem Rechtsanwalt, der sich mit dem Thema Franchising auskennt, überprüft werden. Sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer sind selbständige Unternehmer. Der Franchisegeber hat lediglich richtlinienähnliche Kompetenzen, die es ihm ermöglichen, systemkonformes Verhalten durchzusetzen. Der Franchisevertrag ist grundsätzlich langfristig ausgerichtet. Die Länge des Vertrages schützt beide Parteien vor einer kurzfristigen Kündigung.

In der Regel sind in einem Franchise-Vertrag folgende Punkte enthalten:

Präambel: Die Grundlagen der Franchise-Systems-Vertragspartner.

Gegenstand: Angegebene Schutzrechte sollten in Kopie dem Vertrag beigefügt sein.

Vertragsgebiet: Es muss klar gegen andere Franchise-Nehmer abgegrenzt werden, möglichst unter Angabe von Postleitzahlen oder einer Gebietskarte.

Vertragsdauer: Der Vertrag sollte eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und mindestens eine Verlängerungsoption beinhalten, so dass sich eine Gesamtlaufzeit von 20 Jahren oder mehr ergibt. Die Laufzeit sollte in einem vernünftigen Verhältnis zur Investition stehen: Je höher die Investitionen, desto länger sollte der Vertrag laufen. Bei der Verlängerung sollte keine erneute Einmalgebühr fällig werden. Eine unbefristete Laufzeit verstößt allerdings gegen geltendes Recht.

Vorbereitungen und Eröffnung: Hier muss der Standort genau bezeichnet werden. Gibt es eine Standortanalyse?

Pflichten des Franchise-Gebers: Die Pflichten müssen detailliert aufgelistet sein. Gibt es ein Franchise-Handbuch?

Schulung: Welche Schulungen werden geboten? Wird unterschieden zwischen Erstschulung und laufender Schulung?

Übertragung des Know-hows: Die „EG-Gruppen-Freistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen“ muss beachtet werden.

Warenein- und -Verkauf: Müssen sämtliche Waren beim Franchise-Geber eingekauft werden? Eine 100prozentige Bezugsverpflichtung ist nur zulässig, wenn der Franchise-Geber die Waren entweder selber herstellt, oder wenn nur bei der Lieferung durch den Franchise-Geber der erforderliche Qualitätsstandard sichergestellt ist. Schreibt der Franchise-Geber Verkaufspreise vor? Dies wäre ein Verstoß gegen geltendes Recht.

Werbung: Wie wirbt die Systemzentrale? Gibt es Vorlagen für regionale Werbung? Gibt es überregionale Werbung? Wie verteilen sich die Kosten?

Pflichten des Franchise-Nehmers: Auch sie müssen detailliert aufgelistet werden.

Selbständige Stellung des Franchise-Nehmers: Handelt er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung? Besitzt er Personalhoheit?

Geheimhaltungspflichten: Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen?

Abgabeverbot: Dürfen andere Franchise-Nehmer und der Franchise-Geber Ihnen Ihre Mitarbeiter abspenstig machen? Diese Verpflichtung gilt auch umgekehrt! Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Wettbewerbsverbot

Eintrittsgebühr: Höhe der Eintrittsgebühr, Fälligkeit, Angemessenheit.

Franchisegebühr: Wie hoch ist die laufende Franchisegebühr, ist sie angemessen?

Kontrollrecht des Franchisegebers: Welche Rechte stehen dem Einzelnen zu; an welchem Umfang müssen sie den Franchise-Geber unterstützen?

Vorzeitige Kündigung: Kann der Vertrag z.B. bei schwerer Krankheit vorzeitig gelöst werden?

Vorkaufsrecht des Franchise-Gebers

Vertragsbeendigung: Welche Maßnahmen müssen beide Seiten beachten? Beispielsweise das Ausgleichen von Forderungen, Umgestaltung des Geschäfts oder Herausgabe von Unterlagen.

Entscheidungen bei Streitigkeiten: Gibt es ein Schiedsgericht? Ist ein Gerichtsstand vereinbart? Ist eine Schlichtungsstelle vorgesehen?

Nebenabreden: Sind sämtliche Nebenabreden schriftlich festgehalten worden?

Widerrufsbelehrung: Sie ist nach den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes bei Franchise-Verträgen erforderlich.

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