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Gemeinsames Positionspapier zur Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant die Einführung einer Altersvorsorgepflicht. Erste Ideen hat das Ministerium in einem sogenannten „Eckpunktepapier“ skizziert, das seit März 2012 auch öffentlich diskutiert wird. Nunmehr ist seitens des BMAS auch das Beratungsunternehmen McKinsey aufgefordert worden, eine Machbarkeitsstudie durchzuführen.
So werden derzeit Interviews mit Institutionen geführt, die beispielsweise die Zielgruppe der bislang noch nicht vorsorgenden Selbständigen genauer umreißen und beziffern sollen. Die Durchführung einer Machbarkeitsstudie ist sinnvoll, hätte jedoch u.E. vor der Erstellung eines Eckpunktepapiers erfolgen müssen. So erscheint die politische Marschroute klar und vorgegeben, noch bevor die Zielgruppe und deren Altersvorsorgeverhalten eindeutig eingegrenzt wurden.

In der Presseberichterstattung wurden die Pläne des BMAS dahingehend interpretiert, Selbständige sollten zu einer Altersvorsorge „gezwungen“ werden. Gleichzeitig wird im Eckpunktepapier davon gesprochen, die Deutsche Rentenversicherung Bund solle zukünftig für eine „effiziente Überwachung“ der Altersvorsorge sorgen. Diese Botschaften können bei Selbständigen nur zu Verunsicherung führen. Wir fordern dazu auf, motivierende Elemente bei der Kommunikation in den Vordergrund zu stellen, anstatt eine Verunsicherung zuzulassen bzw. in Kauf zu nehmen. Daher sollten in jedem Fall auch Maßnahmen vorgesehen werden, die einen finanziellen Anreiz zur Eigenvorsorge bieten können.

Zu den einzelnen diskutierten Maßnahmen positionieren wir uns wie folgt:

Erwerbsminderungsrisiko ausnehmen

Die Vorsorgepflicht für Selbständige muss sich auf die Alterssicherung beschränken. Eine verpflichtende Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos würde die Versicherungsbeiträge stark ansteigen lassen. Gerade Selbständige mit geringem Einkommen würden dadurch zusätzlich belastet. Ebenfalls sollte berücksichtigt werden, dass es selbst bei Angestellten überwiegend in die eigene Verantwortung gestellt wird, für eine etwaige Erwerbsunfähigkeit bzw. für eine Berufsunfähigkeit tatsächlich ausreichend vorzusorgen. Für Selbständige besteht zudem ein großer Eigenanreiz sich für den Fall der Erwerbsminderung zu versichern.
Selbständige sollte allerdings grundsätzlich die Möglichkeit haben, freiwillig Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten, um so auch in den Genuss der Erwerbsminderungsrente zu kommen.

Flexible Beitragszahlung ermöglichen

Die Beitragszahlung muss flexibel möglich sein. Das bedeutet, dass Selbständige in Jahren mit geringem Gewinn auch einen niedrigeren Beitrag zahlen und die fehlenden Mittel in späteren Jahren nachzahlen können. Umgekehrt muss es möglich sein, einmalig oder mit mehreren Zahlungen einen hohen Betrag zu zahlen und damit die Vorsorgepflicht vorzeitig vollständig oder in weiten Teilen im Voraus zu erfüllen. Insgesamt muss der für die Position eines Selbständigen typischen Situation nicht auf konstante Einnahmen vertrauen zu können, Rechnung getragen werden, damit das Beitragssystem nicht existenzgefährdende Auswirkungen entfalten kann.

Anreize zum Aufbau einer Altersvorsorge steigern

Zur Erhöhung der Vorsorgefähigkeit von Selbständigen sollte geprüft werden, in welcher Form weitergehende Anreize geschaffen werden können, eine Altersvorsorge aufzubauen. Beispielsweise, könnte vorgesehen werden, dass Selbständige auch die Riester-Rente nutzen können; der förderfähige Personenkreis (§ 79 EStG) könnte dazu entsprechend ausgedehnt werden. Dies hätte den Vorteil, dass Riester-Verträge bei einem Statuswechsel in die Selbständigkeit weiter gefördert werden könnten.

Ausnahmen für Existenzgründer erweitern

Die Einführung einer Vorsorgepflicht für Selbständige darf nicht dazu führen, dass bestehende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Beitragszahlung abgeschafft werden. So ist derzeit für gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige mit nur einem Auftraggeber die Befreiungsmöglichkeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (in § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI) von erheblicher Bedeutung. Diese Existenzgründer-Befreiungsmöglichkeit müsste auch für eine generelle Altersvorsorgepflicht von Selbständigen gelten. Neugründungen würden erheblich erschwert, wenn Existenzgründer bereits mit Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit die mit einer Vorsorgepflicht verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen zu tragen hätten.

Dies würde viele von einem Schritt in die Selbständigkeit abhalten. Existenzgründer sollten deshalb auch in Zukunft die Möglichkeit haben, während der ersten Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit zu sein, um die vorhandenen finanziellen Mittel in den Aufbau ihrer Existenz zu investieren. Die unterzeichnenden Verbände unterstützen es daher ausdrücklich, dass die besondere Situation von Existenzgründern durch Beitragsfreiheit in der Existenzgründungsphase berücksichtigt werden soll. Empfohlen wird jedoch, eine derartige Befreiung als den Normalfall – d.h. ohne Antragserfordernis
– vorzusehen. Auf Antrag sollte demgegenüber eine freiwillige Altersvorsorge ggfs. auch zur Fortführung bzw. Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus vorherigen Beschäftigungszeiten möglich sein. Eine Ausweitung der Existenzgründungsbefreiung von derzeit drei auf fünf Jahre, wie es im Bundestag zum Teil gefordert wird, erachten die unterzeichnenden Verbände für zweckmäßig. Die Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen gerade in der Startphase erhebliche Verluste realisieren müssen und erst nach fünf bis sechs Jahren profitabel werden.

Ausnahmeregelung für Geringverdiener vorsehen

Auch für Selbständige mit einem Verdienst von bis zu 400 Euro im Monat darf keine Vorsorgeverpflichtung eingeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze für Geringverdiener wie geplant von 400 Euro auf 450 Euro angehoben wird. Ein Wegfall der bestehenden Ausnahme für geringverdienende Selbständige gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI wäre besonders nachteilig für Personen, die wegen der Betreuung oder Pflege von Angehörigen keine Vollzeittätigkeit ausüben können. Diesem Personenkreis fällt der Eintritt in die Selbständigkeit ohnehin schwer, da die Betreuung der Angehörigen sehr zeitaufwendig ist und die dadurch
entstehenden Belastungen schwer vorhersehbar sind. Aus diesem Grund bleiben gerade Personen, deren Ehepartner ausreichend Geld für den Lebensunterhalt verdient, dem Erwerbsleben fern. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels reagiert die Politik darauf sinnvollerweise mit Wiedereinstiegstagen. Der vollständige Wiedereinstieg in das Erwerbsleben fällt jedoch umso leichter, wenn die betroffene Person nie ganz aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Eine Tätigkeit als Geringverdiener ist hier für viele eine interessante Alternative, da sie mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden ist. Durch die Einführung
einer Vorsorgepflicht für Geringverdiener würde eine zusätzliche Einstiegshürde aufgebaut, die viele Personen dazu bringen wird, auf einen Nebenverdienst zu verzichten. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass dieser Personenkreis dauerhaft dem Erwerbsleben fern bleibt und sich das Problem des Fachkräftemangels weiter verschärft. Eine Vorsorgepflicht ist auch entbehrlich, da dieser Personenkreis in der Regel über den Ehepartner mitversichert ist. Wir unterstützen deshalb den Vorschlag des BMAS, dass geringfügig bis 400 Euro pro Monat verdienende Selbständige von der Vorsorgepflicht ausgenommen werden sollen.

Selbständige im rentennahen Alter nicht einbeziehen

Selbständige im rentennahen Alter sind im Vertrauen auf ihre bisherigen Entscheidungen zu schützen. Es ist aus unserer Sicht deshalb folgerichtig über 50-Jährige von einer Vorsorgepflicht auszunehmen. Auch wird sich mit einer von heute auf morgen einsetzenden Vorsorgepflicht bei diesen älteren selbständig Tätigen auf diesem Wege ohnehin keine ausreichende Altersvorsorge mehr aufbauen lassen können. Die vorgesehenen Übergangsregelungen werden damit von den unten stehenden Verbänden ausdrücklich begrüßt.

Bestehende Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber aufheben Seit Jahresbeginn 1999 sind sog. Selbständige mit einem Auftraggeber gem. § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI kraft Gesetzes  versicherungspflichtig. Nach den Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen die bisherigen Versicherungspflichtregelungen für Selbständige in der Rentenversicherung grundsätzlich entfallen. Ausdrücklich genannt wird diese berufsgruppenunabhängige Versicherungspflicht von sog. Selbständigen mit einem Auftraggeber nicht. Diese sollte neben einer generellen Verpflichtung zur Altersvorsorge von Selbständigen keinen Bestand mehr haben, da dies ansonsten für den möglichen Kreis der Betroffenen zu Verwechslungen und Unsicherheiten führen würde. Darüber hinaus hat sich die bisherige
von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelte Regel, nach der eine Rentenversicherungspflicht dann besteht, wenn der Selbständige fünfsechstel seines Einkommens von einem Auftraggeber erhält, nicht bewährt. Wechselnde Einkommensverhältnisse und besondere Umstände, wie Insolvenzen, Fusionen und Verschmelzungen von Auftraggebern werden von den Selbständigen oftmals nicht als Situation erkannt, die zu einer Rentenversicherungspflicht führen können. Die für diesen Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen in der Vergangenheit geschaffenen Befreiungsregelungen sollten allerdings – wie oben dargestellt
– auch auf die Regelungen für eine generelle Altersvorsorgepflicht von Selbständigen übertragen werden.

Ansprechpartner:

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD)
RA Jochen Clausnitzer, clausnitzer@direktvertrieb.de

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V.
RA Eckhard Döpfer, doepfer@cdh.de

Deutscher Franchise-Verband e.V. (DFV)
Torben Leif Brodersen, brodersen@franchiseverband.com

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