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Als Gebietsentwickler erwirbt der neue Franchisenehmer das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Region mehrere Franchise-Niederlassungen zu eröffnen.
Der Begriff “Gebietsschutz” wird verwendet, um den Tätigkeitsbereich eines einzelnen Franchisenehmers geographisch eingrenzen zu können. Innerhalb dieser vorab abgesprochenen Gebietsgrenzen wird dem Franchisenehmer vertraglich zugesichert, sein Geschäft unter der Marke des Franchisenehmers betreiben zu können, ohne eine direkte Konkurrenz anderer Franchisenehmer der gleichen Kette fürchten zu müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Gebietsgrenzen vom Franchisegeber festgelegt werden können. Dazu gehören Bevölkerungszahl, geographisches Gebiet, Expansionspotenzial oder die räumliche Entfernung von bereits bestehenden Franchisepartnern.
Wenn Gebietsgrenzen auf Basis von Bevölkerungszahlen festgelegt werden, so können folgende Faktoren eine Rolle spielen: Zielgruppengröße, Bevölkerungsdichte und Wachstumstendenzen.
Ein räumlich großzügig angelegtes Einzugsgebiet beispielsweise wird ausgewiesen, wenn das Gebiet eine hohe Bevölkerungsdichte und eine hohe Nachfrage nach dem entsprechenden Produkt aufweist. Geographisch ideal sind Standorte in unmittelbarer Stadtnähe mit hohem Verkehrsaufkommen. Durch die Vergabe von vertraglich zugesicherten Gebieten kann der Franchisegeber in andere Länder oder Regionen expandieren und dort für weiteren Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen sorgen. Für Franchisenehmer liegt der Vorteil darin, dass sie ihr Geschäft in dem Wissen aufbauen können, keine direkte Konkurrenz in der unmittelbaren Nachbarschaft fürchten zu müssen.
Gebietsschutzregelungen sind mit der häufigste Grund für Streitigkeiten und Gerichtsverfahren in der Franchisebranche. In manchen Fällen kommt es vor, dass Franchisegeber die Lizenz für einen neuen Standort vergeben, der in der Nähe eines bereits aktiven Partners liegt. Dadurch kann es durch das verkleinerte Verkaufsgebiet und die gesteigerte Konkurrenz zu einem Absinken der Verkaufszahlen und des Gewinns des bestehenden Partners kommen. Um die Entstehung eines derartigen Konfliktes zu vermeiden, sollten alle Einzelheiten zu Gebietsschutz und Exklusivität unbedingt im Franchisevertrag festgehalten werden. Im Zweifel kann sich der Franchisenehmer auf die vertraglich festgehaltenen Vereinbarungen berufen. Das schließt auch Vereinbarungen bzgl. der Abgrenzung des Einzugsgebietes und Informationen zu eventuellen Neuverhandlungen dieser Grenzen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes mit ein.
Der Begriff “Gesamtinvestition” umfasst die komplette Summe, die für die Eröffnung eines neuen Franchise-Standortes aufgebracht werden muss. Diese Summe beinhaltet die Einstiegsgebühr und weitere anfallende Kosten (z. B. für Miete, Wareneinkauf, Geschäftsausstattung, Personal und einen gewissen Geldbetrag, der für den täglichen Geschäftsbetrieb benötigt wird, bis die neue Firma Gewinne abwirft).
Als Geschäfts- oder Businessplan bezeichnet man die schriftliche Zusammenfassung der Kosten und Ziele eines zu gründenden Unternehmens. In diesem Dokument werden weiterhin detaillierte Ablauf- und Budgetplanungen mit aufgenommen, die darlegen, wie die angeführten Ziele erreicht werden sollen.
Dieses Dokument ist ein zentraler Punkt der Gründungsplanung und sollte daher mit aller Sorgfalt ausgearbeitet werden, bevor es einer Bank oder einem Steuerberater vorgelegt wird. Kreditgeber schauen vor einer Kreditentscheidung vor allem auf die Fähigkeiten und Voraussetzungen des zukünftigen Franchisenehmers, seine bisherige Erfahrung, und die Verdienstchancen der Geschäftsidee.
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich durchaus, etwas Zeit in Entwurf und Ausarbeitung des Businessplanes zu investieren um die Chancen auf einen positiven Kreditbescheid zu erhöhen.
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzeigepflichtig, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).
Allgemein gilt: Jeder Betrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt/ Bürgermeisteramt einer Gemeinde gemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen, egal welche Rechtsform gewählt wird. Die Handelskammern sind eine empfehlenswerte Anlaufstelle, muss sich detaillierte Informationen zur Gewerbeanmeldung zu besorgen.
Die Handelsmarke eines Franchise-Unternehmens sorgt in erster Linie für einen gewissen Wiedererkennungseffekt. Dazu gehören beispielsweise auch der Markenname und das Logo, das mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Diese Handelsmarken sind gesetzlich geschützt und am Symbol ™ erkennbar.
Der Handelsvertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer (Anbieter) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er arbeitet auf fremden Namen und für fremde Rechnung. Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist die eines Selbstständigen. Er ist ebenso selbstständiger Unternehmer wie der Anbieter, den er vertritt. Der Handelsvertreter muss keine natürliche Person sein; er kann auch in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, auftreten.
Der wesentliche Unterschied zu einem Franchisesystem ist: Der Vertriebspartner schließt nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit den Kunden Verträge ab, sondern im Namen und auf Rechnung des Unternehmens. Daher kann das Unternehmen auch alle Details bezüglich der Kundenbeziehung vorschreiben, noch weitergehender als bei einem Franchisesystem (besonders die Verkaufspreise), da der Endkunde mit dem Unternehmer und nicht mit dem Handelsvertreter kontrahiert. Dafür trägt der Unternehmer aber auch das Investitions- und Absatzrisiko, der Handelsvertreter selbst investiert nicht und nimmt die Waren auch nicht gegen Zahlung des Kaufpreises vom Unternehmen ab. Der Vertreter hat Anspruch auf Provision aus allem von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäften. Er erzielt keinen Gewinn aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis.
Die CDH (Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V.) ist der Spitzenverband der Vertriebsunternehmen in Deutschland und vertritt die Interessen von: Handelsvertretungen, Industrievertretungen, Handelsagenturen, Handelsmaklern, Vertragshändlern, Vertriebsingenieurbüros.
Sowohl Franchisegeber wie auch Franchisenehmer unterliegen einer Informationspflicht. Besonders im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss eines Franchisevertrages ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertragliche Aufklärung zu leisten. Der Franchisegeber sollte dem Franchisenehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offenlegen.
Hierzu zählen Angaben über:
Der Internationale Franchise Verband ist eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelsvereinigung von Franchisegebern, Franchisenehmern und Zulieferern der Franchise-Branche. Im Jahr 1960 gegründet, hat der Verband heute seinen Hauptsitz in Washington D.C.
Im Interesse ihrer Mitglieder übernimmt der Verband die Aufgabe, gute Geschäftspraktiken im Franchising durchzusetzen und zu überwachen. Um das zu erreichen, sind die Mitglieder dazu verpflichtet, sich an einen streng vorgeschriebenen Katalog an Vorgaben zu halten. Weiterhin unterstützt der Verband die Franchiseindustrie durch die Veranstaltung von Messen und Kongressen und durch die Veröffentlichung von Büchern und Artikeln im Druck- und Onlinebereich. Daneben werden Schulungsveranstaltungen für Gründungswillige angeboten, die sich für eine Gründung in der Franchise-Industrie interessieren. Die Webseite des Verbandes stellt ein wichtiges Recherche-Instrument dar und beinhaltet auch ein umfangreiches Verzeichnis an Franchise-Unternehmen. Darüberhinaus finden sich dort auch wichtige Informationen zu Kauf und Verkauf von Franchise-Unternehmen, die sowohl für den Franchisegeber, als auch den Franchisenehmer von Interesse sind.
Der in Amerika von dem Verband veranstaltete “Franchise Appreciation Day” dient dazu, an diesem Tag die öffentliche Aufmerksamkeit gezielt auf die Franchise-Industrie zu lenken und sie aus verschiedenen Blickwinkeln zu beleuchten.
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