Der Franchise-Nehmer arbeitet unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Demzufolge ist er als selbstständiger Unternehmer anzusehen. Der Franchise-Nehmer selbst trägt das unternehmerische Risiko. Die rechtliche Grundlage für die Definition der Selbstständigkeit bildet kann aus §7 SGB IV Abs. 1 abgeleitet werden.
Beim Franchise-Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Typenkombinationsvertrag.
In diese Art von Vertrag fließen Gesetzesvorschriften aus dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Handelsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Schuldrecht, dem Wettbewerbs- und dem Kartellrecht ein.
Der Franchise-Vertrag bildet die Grundlage für ein Dauerschuldverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer über den Vertrieb von Waren und / oder Dienstleistungen.
Folgende Leistungen sollte der Franchise-Geber vertraglich zusichern:
Der Franchise-Nehmer wird zur Nutzung der Franchise entsprechend dem Systemkonzept verpflichtet
Außerdem erfolgt eine Verpflichtung zu einheitlichem Verhalten. Das bedeutet, dass er durch Verwendung einer standardisierten Ausstattung und Aufmachung, eines einheitlichen Markenzeichens und einer einheitlichen Geschäftsbezeichnung die vom Franchisegeber vorgegebene Firmenidentität nach außen vertritt.
Auf der Suche nach dem richtigen Partner kann sich natürlich auch das eine oder andere schwarze Schaf verstecken. Folgende Informationen können Ihnen dabei helfen, gute von weniger guten Franchise-Systemen zu unterscheiden:
Bitte nutzen Sie hierzu auch die Checkliste.
Hier finden Sie noch weitere wertvolle Informationen, die Ihnen bei der Auswahl Ihres Franchisepartners helfen werden.
Kostenlose Informationen über weitere Franchise-Chancen erhalten