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Gründungszuschuss für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit

Gründungen aus der Arbeitslosigkeit können durch den Gründungszuschuss gefördert werden. Der Gründungszuschuss ist – kurz gefasst – für alle Gründerinnen und Gründer gedacht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben (Achtung: kein ALG II) und sich beruflich selbständig machen möchten. Förderung in zwei Phasen Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in zwei Phasen unterteilt:

Phase 1: Viele Jungunternehmerinnen und -unternehmer erwirtschaften in der Anlaufphase noch keinen ausreichenden Umsatz, um ihre privaten Lebenshaltungskosten davon bestreiten zu können. Der neue Gründungszuschuss trägt dem Rechnung. In den er sten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer daher Leistungen in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich gibt es eine monatliche Pauschale von 300 Euro, damit sie sich so freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen absichern können.

Phase 2: Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten Förderung vollständig verbraucht. Wer sich allerdings freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert, kann einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Gründung im Haupterwerb Es werden nur Haupterwerbsgründungen gefördert (also keine Nebenerwerbsgründungen), die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche haben müssen. Arbeitslosengeld beziehen Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist und bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat.

Gründerinnen und Gründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbständigkeit ist also nicht möglich. Anspruch auf Arbeitslosengeld Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung vollständig verbraucht. Wer sich allerdings freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert, kann einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Fachkundige Stellungnahme Ein Antrag auf Gründungszuschuss kann nur bewilligt werden, wenn Gründerinnen und Gründer die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen sind z.B. Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren. Persönliche und fachliche Eignung Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen. Sperrzeit Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, um sich selbständig zu machen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung („Sperrzeit“). Sofern die hauptberufliche Selbständigkeit dann schon innerhalb der Sperrzeit begonnen wird, erhält der Gründer den Gründungszuschuss jedoch nach Ablauf der Sperrzeit für volle neun Monate anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen. Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

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