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Für den Notfall: Das Widerrufsrecht im Franchising

Widerrufsrecht im Franchising
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Visivasnc/Getty Images/iStockphoto

Nach eingehender Recherche haben Sie sich ein passgenaues Franchisesystem ausgesucht und sich beworben. Sie haben sich über Finanzierungsmöglichkeiten schlau gemacht und einen Kredit bei der Gründerbank aufgenommen. Das Ladenlokal ist angemietet und fertig für den Umbau. Und dann überschwemmt ein Unwetter Ihren Keller, zerstört Ihr dort eingerichtetes Büro und die Einliegerwohnung. Die Versicherung ist dummerweise vor einigen Monaten abgelaufen und Sie stehen vor einem Berg an Sanierungskosten und Mietausfällen der Einliegerwohnung. Das ganze Finanzierungsmodell für die Selbstständigkeit kommt ins Wanken.

Auch wenn die anfängliche Planung und die Umsetzung der ersten Schritte zu Ihrem eigenen Franchisestandort reibungslos funktioniert haben ‒ es gibt diese unguten Zufälle oder Begebenheiten im Leben, die alles umkrempeln und eine schnelle Reaktion fordern. Wir drücken Ihnen und Ihrem Franchisegeber die Daumen, dass so ein Fall nicht eintritt. Nichtsdestotrotz möchten wir Sie darüber informieren, was Sie an der Schwelle zur Franchisenehmerschaft tun können, wenn es eben doch so kommen sollte.

Ein wichtiges “Instrument” beim oben genannten Fall oder in einer ähnlichen Situation ist das im Vertrag festgesetzte Widerrufsrecht. Aufgrund einer Definition des Bundesgerichtshofes im Jahr 2005 und dem Paragraphen 139 des BGB, kann ein Franchisevertrag so ähnlich rückabgewickelt werden, wie ein Kaufvertrag. Drei wichtige Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Widerrufsrecht in Anspruch genommen werden kann:

  1. Der Franchisenehmer muss ein sogenannter Existenzgründer sein. Existenzgründer sind laut § 507 des BGB all jene Personen, die mit dem Franchisegeber einen Vertrag abschließen, um eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
  2. Laut einem Beitrag im Jahrbuch 2016/17 des Deutschen Franchiseverbandes e.V. darf zudem die sogenannte Widerrufswertgrenze von 75.000 Euro nicht überschritten sein. Hier sollten Sie allerdings nochmal einen genauen Blick in Ihren Vertrag werfen, da momentan rechtlich nicht eindeutig geregelt ist, welche Gebühren und Kosten hier zu summieren sind (Einstiegsgebühr, Lizenzgebühren, Schulungskosten, etc.).
  3. Zuletzt muss im Vertrag eindeutig erkennbar sein, dass der Franchisenehmer eine dauernde Bezugsbindung mit dem Franchisegeber eingeht. Hier handelt es sich allerdings nicht nur um Waren. Auch der Bezug von Werbematerial, Software und Fortbildungen kann dazugezählt werden.

Im Normalfall liegen diese drei Punkte in der Natur des Franchising, sind vertraglich ersichtlich und können somit in einem Widerrufsfall vorgewiesen werden. Wie sieht der Widerruf nun konkret aus?
Das Widerrufsrecht beginnt, sofern eine Widerrufsbelehrung im Franchisevertrag vorhanden ist und nicht nachgereicht wird, ab dem Unterzeichnen beider Parteien. Die Frist beträgt 14 Tage. Wer am 1. Februar einen Vertrag unterzeichnet, kann bis zum 14. Februar vor Ende der Öffnungszeiten den Widerruf postalisch aufgeben.

Für einen Widerruf innerhalb dieser Frist müssen Franchisenehmer übrigens nicht zwingendermaßen eine Begründung abliefern. Allerdings ist es natürlich von Vorteil, wenn Sie Ihrem Franchisegeber Ihre Lage schildern und so auf dessen Verständnis hoffen können. Denn nach dem Widerruf werden Sie noch einiges in Zusammenarbeit mit Ihrem bald ehemaligen Lizenzpartner abwickeln müssen: gegenseitig erbrachte und gewährte Leistungen müssen im Rahmen der Möglichkeiten zurückerstattet werden. Danach können Sie getrennte Wege gehen, denn ein Widerruf innerhalb der Frist führt rechtlich gesprochen dazu, dass der Franchisevertrag “von Anfang an [als] unwirksam” gilt (Jahrbuch 2016/17 des Deutschen Franchiseverbandes e.V., S. 326).

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