Der Wunsch nach beruflicher Selbstständigkeit und die Idee dazu lassen einen nicht mehr los. Neben dem Businessplan und der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung, der Standortsuche und vielem mehr, bereitet ein Thema Gründern ganz besonders oft Kopfschmerzen: die Finanzierung des Unterfangens in der Aufbauphase. Da oftmals nicht alle dabei anfallenden Kosten aus der Portokasse gedeckt werden können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich das Kapital und die Lebenssicherung in den ersten Monaten der Selbstständigkeit zu sicher, so zum Beispiel Gründerkredite. Oder eben auch den sogenannten Gründerzuschuss. Worum es sich dabei handelt und ob das Modell auch für Franchisegründer in Frage kommt, lesen Sie hier.
Der Gründerzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit für Gründer in den ersten 15 Monaten der Selbstständigkeit. Sie ist eine Ermessensleistung, das heißt, der jeweilige Sachbearbeiter/die jeweilige Vermittlungsfachkraft prüft jeden Antragsfall einzeln – und das auf sowohl basierend auf “harten” Fakten wie Ausbildungszertifikaten und Qualifikationsnachweisen, als auch anhand einer Einschätzung der Eignung hinsichtlich “weicher” Faktoren wie Zuverlässigkeit und persönlichem Auftreten.
Der Gründerzuschuss kann nur von Menschen in Anspruch genommen werden, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen. Diese Gründergruppe machte 2018 neun Prozent aller Gründungen aus. Der Gründerzuschuss gilt zudem nur für Bezieher des Arbeitslosengelds I (ALG I).
Quelle: Gründerzeiten, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Wie immer bei der Arbeitsagentur gilt ein Vermittlungsvorrang. Die zuständige Vermittlungsfachkraft wird bei Antragstellern zunächst prüfen, ob einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Basis einer Anstellung möglich ist. Falls dies der Fall sein sollte und eine Aussicht auf ein angemessenes Arbeitsverhältnis besteht, schmälern sich die Chancen, den Zuschuss zugesagt zu bekommen.
Antragsteller müssen, wie oben angeklungen, auf ganzer Linie überzeugen, sowohl fachlich als auch persönlich. Neben beruflichen Qualifikationen und einem zuverlässigen, gepflegten, pünktlichen und patenten Gesamtbild gehören die folgenden Unterlagen zu einem Antrag.
Der Gründerzuschuss besteht aus zwei Phasen, die sich in Höhe und Art der Bezüge, sowie der Dauer unterscheiden.
Ein ganz klares Jaein ist die Antwort auf diese Frage. Theoretisch kommen Franchisegründer für den Gründerzuschuss genauso in Frage wie unabhängige Gründer. Zudem haben sie den Vorteil, dass der Business- und Finanzplan eines erprobten Franchisekonzepts rein objektiv gesehen leicht unter den Augen der Fachstellen zur Tragfähigkeitsprüfung und des Vermittlers der Arbeitsagentur bestehen kann. Andererseits berichtet Andreas Neuschulten, Unternehmensberater aus Wuppertal und Gastautor in franchiseERFOLGE, dass Arbeitsagenturen bei Gründungsvorhaben mit Franchising aufgrund der mangelnden Entscheidungsfreiheit des Franchisenehmers eher zögerlich sind, da sie hier eine Einschränkung der unternehmerischen Agilität und Reaktionsmöglichkeit befürchten.
Des Weiteren fallen in vielen Fällen für die Gründung mit einem Franchisesystem Einstiegsgebühren im vier- bis sechsstelligen Bereich an, schließlich bekommen Gründer hier ein so gut wie schlüsselfertiges System oder zumindest ein ausgeklügeltes Modell und Hilfe von erfahrenen Profis an die Hand. In diesem Fall macht meist ein Gründerkredit (bspw. von der KfW) mehr Sinn. Mit einem solchen Darlehen kann man die Einstiegsinvestition abdecken und gleichzeitig die Alltagssicherung in die Berechnungen zur Kredithöhe einfließen lassen.
Gründer, die aus der Arbeitslosigkeit mit einem Franchise starten, dessen Einstiegsinvestition relativ niedrig ist, sollten sich auf jeden Fall mit ihrem Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit zusammensetzen und über die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gründerbezuschussung sprechen. Gründer, die ein investitionsintensiveres Franchisesystem ins Auge gefasst haben, sind mit einem Gründerkredit besser beraten.
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