Informationspflicht
Sowohl Franchisegeber wie auch Franchisenehmer unterliegen einer Informationspflicht. Besonders im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss eines Franchisevertrages ist der Franchisegeber verpflichtet, vorvertragliche Aufklärung zu leisten. Der Franchisegeber sollte dem Franchisenehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offenlegen.
Hierzu zählen Angaben über:
- Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchisenehmer
- Leistungen der Systemzentrale
- Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital)
- Notwendiger Arbeitseinsatz des Franchisenehmers
- Durchschnittlicher Jahresumsatz der Franchisenehmer oder Pilotbetriebe
- Eine realistische Rentabilitätsprognose, die auf richtigen und nachvollziehbaren
Daten / Zahlen basiert - Angaben zum Unternehmen (Gründung & Beginn, wirtschaftliche Entwicklung, etc.)
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