Das Dauerschuldverhältnis
Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer besteht ein vertraglich vereinbartes Dauerschuldverhältnis über den Vertrieb von Waren bzw. Dienstleitungen. Die vertragliche Regelung ist auf längerfristige Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen, den Franchisepartnern, ausgelegt. Es wird durch dieses Verhältnis nicht die Einmaligkeit, beispielsweise ein Kauf (Kaufvertrag), zeitlich limitiert definiert, sondern die Methode, über einen vereinbarten Zeitraum Pflichten und Rechte in einem partnerschaftlichen, arbeitsteiligen System mit festen, definierten Regeln zu übernehmen.
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